Impressum

Kraftfahrzeug-Pfandleihhaus

Wolfgang Seifert     36433 Bad  Salzungen, Krumme Hohle 11  

Steuernummer 155/274/00969

Telefon 03695 606000               Mobil  0172 2940854

E-Mail  wolfgang@Seifert-web.net

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, sowie der Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften, sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.

2. Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, dass der Pfandgegenstand sein unbestrittenes freies Eigentum ist. Insoweit die Pfandware zu Sachen gemäß $$ 1369 und 1450 BGB gehört, versichert der Pfandgeber ausdrücklich die Einwilligung des Ehegatten zur Verpfändung.

3. (1) Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst, kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen.  (2.) Soweit der Pfandleiher wegen Rechte Dritter kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen, sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu bestehende Unkostenvergütung zu zahlen. (3.) Hat der Pfandverleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.

4. (1.) Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. (2.) Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

5. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur  gegen  Zahlung der  Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandverleihers möglich.

6. (1) Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder  dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt. (2.) Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.

7. Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.

8. (1.) Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen notwendig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. (2.) Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung - ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die Mitteilung  über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuß beim Pfandleiher anzuholen. (3.) Sind durch einen Pfandvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. (4.) Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, Ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.

9. (1.) Der Überschuß steht dem Auslösungsberechtigtem zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt. (2.) Überschuß ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütung, sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt. (3) Wird der Überschuß nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser bei der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres in dem das Pfand verwertet wurde.

10. (1) Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers  mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungsschäden, gegen Einbruch - Diebstahl, sowie angemessen gegen Beraubung versichert. (2.) Der Pfandleiher haftet  für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dgl. ist ausgeschlossen, soweit dem Pfandverleiher nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. (3.)  Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme  des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht festgestellt worden ist.

11. (1.)Das Pfand kann auch  postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muß sich der Verpfänder mit Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer drohenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang angefallenen  Unkostenvergütungen spätestens 2 Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandverleiher eingehen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluß nach Ziff. 10 Abs. 3 Satz 2. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist soweit nicht gesetzlich anders geregelt der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandvertrag abgeschlossen wurde.  

Gerichtsstand ist für das Kraftfahrzeug-Pfandleihhaus in Bad Salzungen.